Glossar: Wörter der öffentlichen Vergabe
Dieses Glossar erklärt in kurzen Sätzen die Wörter, die Ihnen in öffentlichen Ausschreibungen am häufigsten begegnen, jeweils mit einer amtlichen Quelle.
Stand der Rechtslage: 02.11.2026
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist die Frist, bis zu der Ihr Angebot beim Auftraggeber eingegangen sein muss. Im offenen Verfahren ab dem EU-Schwellenwert beträgt sie mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Nimmt der Auftraggeber Angebote elektronisch an, darf sie fünf Tage kürzer sein, bei begründeter Dringlichkeit oder nach einer Vorinformation, also einer vorab veröffentlichten Ankündigung, bis auf 15 Tage.
Aufhebung
Mit einer Aufhebung beendet der Auftraggeber ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise, ohne den Zuschlag zu erteilen. Für EU-weite Liefer- und Dienstleistungen nennt die Vergabeverordnung dafür Gründe, etwa wenn kein Angebot den Bedingungen entspricht oder kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde. Die Gründe muss der Auftraggeber den Bewerbern und Bietern unverzüglich mitteilen.
Quelle: § 63 VgV
Auftraggeber (auch: Vergabestelle)
Der Auftraggeber ist die Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, zum Beispiel der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde. Auch andere Einrichtungen können öffentliche Auftraggeber sein, etwa wenn sie Aufgaben im Allgemeininteresse erfüllen und überwiegend vom Staat finanziert werden oder unter staatlicher Aufsicht stehen. In Bekanntmachungen und Unterlagen heißt die Stelle, die das Verfahren führt, oft Vergabestelle.
Quelle: § 99 GWB
Auftragswert
Der Auftragswert ist der geschätzte Gesamtwert eines Auftrags ohne Umsatzsteuer, mit möglichen Optionen und Vertragsverlängerungen. Wird in Losen vergeben, zählt der Wert aller Lose zusammen. Davon hängt ab, ob EU-weit ausgeschrieben werden muss, und ein Auftrag darf nicht ohne sachlichen Grund aufgeteilt werden, um darunter zu bleiben.
Quelle: § 3 VgV
Ausschreibung
Mit einer Ausschreibung fordert ein öffentlicher Auftraggeber, etwa eine Gemeinde, Unternehmen auf, Angebote für einen Auftrag abzugeben. Öffentliche Aufträge werden im Wettbewerb und in transparenten Verfahren vergeben, und alle Teilnehmer sind gleich zu behandeln. Im Alltag heißt jedes solche Vergabeverfahren Ausschreibung, im Vergaberecht ist die Öffentliche Ausschreibung nur eine von mehreren Verfahrensarten.
Quelle: § 97 GWB
Bekanntmachung
Mit der Bekanntmachung teilt der Auftraggeber öffentlich mit, dass er einen Auftrag vergeben will. Bei EU-weiten Verfahren schickt er sie an das Amt für Veröffentlichungen der EU, das sie auf TED veröffentlicht. Auf nationalen Portalen darf sie erst erscheinen, wenn das Amt sie veröffentlicht hat oder seit seiner Eingangsbestätigung 48 Stunden vergangen sind, und ohne Angaben, die nicht auch in der Meldung an das Amt stehen.
Beschränkte Ausschreibung (EU-weit: Nicht offenes Verfahren)
Bei einer Beschränkten Ausschreibung dürfen nur Unternehmen ein Angebot abgeben, die der Auftraggeber dazu auffordert: nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb oder ohne ihn, dann grundsätzlich mindestens drei. Ab dem EU-Schwellenwert heißt das Verfahren nicht offenes Verfahren und hat immer einen Teilnahmewettbewerb. Unterhalb des EU-Schwellenwerts gelten die Regeln nicht in jedem Land gleich.
Quelle: UVgO, §§ 10 und 11 und § 119 GWB
Bieterfrage
Eine Bieterfrage ist eine Frage an den Auftraggeber zu den Vergabeunterlagen, etwa wenn dort etwas unklar oder widersprüchlich ist. Stellen Sie sie früh und auf dem Weg, den Bekanntmachung oder Unterlagen nennen. Bei EU-weiten Verfahren muss der Auftraggeber die Angebotsfrist in der Regel verlängern, wenn er auf eine rechtzeitige Frage nicht spätestens sechs Tage vor Fristende antwortet, bei Dringlichkeit vier Tage.
Mehr dazu im Ratgeber: Bieterfragen: wann und wie Sie Fragen stellen
Quelle: § 20 VgV
Bietergemeinschaft
Eine Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot abgeben und den Auftrag gemeinsam ausführen wollen. Bei EU-weiten Verfahren wird sie wie ein einzelner Bieter behandelt. Eine bestimmte Rechtsform darf der Auftraggeber für das Angebot nicht verlangen, sondern erst für den Fall des Zuschlags und nur, wenn die Ausführung des Auftrags sie erfordert.
Quelle: § 43 VgV
Bindefrist
Die Bindefrist ist die Zeit, in der Sie an Ihr Angebot gebunden sind. Bei Bauaufträgen beginnt sie mit dem Ende der Angebotsfrist und endet an dem Kalendertag, den der Auftraggeber nennt. Bei EU-weiten Bauaufträgen beträgt sie regelmäßig 60 Kalendertage, bei Bauaufträgen unterhalb des EU-Schwellenwerts soll sie nur in begründeten Fällen länger als 30 Kalendertage sein.
Quelle: VOB/A Abschnitt 2, Ausgabe 2026, § 10a EU und VOB/A Abschnitt 1, § 10
CPV-Code
Der CPV-Code ist eine Nummer aus dem Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge der EU und beschreibt die Art der Lieferung, Bauleistung oder Dienstleistung, zum Beispiel 45000000-7 für Bauarbeiten. Er hat acht Ziffern und eine Prüfziffer: Die ersten zwei Ziffern nennen eine Abteilung, jede weitere grenzt die Leistung genauer ein. Auftraggeber wählen einen möglichst genauen Code, und über die Codes Ihres Gewerks finden Sie passende Ausschreibungen, etwa in der Suche von TED; suchen Sie zusätzlich mit Stichwörtern, weil manche Auftraggeber nur einen allgemeinen Code angeben.
Quelle: TED: Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Direktauftrag
Ein Direktauftrag ist ein Auftrag unterhalb einer Wertgrenze, den der Auftraggeber ohne Vergabeverfahren vergibt, also ohne Ausschreibung. Er muss dabei wirtschaftlich und sparsam handeln und soll zwischen den Unternehmen wechseln. Die Wertgrenze legen Bund und Länder selbst fest, beim Bund sind es zum Beispiel 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, deshalb sind die Grenzen nicht überall gleich.
Quelle: UVgO, § 14 und § 55 BHO
Eigenerklärung und Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
Mit einer Eigenerklärung bestätigen Sie selbst, dass Ihr Betrieb eine Anforderung erfüllt, zunächst ohne Bescheinigung einer Behörde oder anderen Stelle. Bei EU-weiten Liefer- und Dienstleistungen muss der Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Beleg der Eignung annehmen. Weitere Unterlagen fordert er dort grundsätzlich erst nach einer vorläufigen Prüfung an, mit einer angemessenen Frist.
Quelle: § 48 VgV
Eignung
Geeignet ist ein Betrieb, der fachkundig und leistungsfähig ist und nicht von der Vergabe ausgeschlossen wurde. Bei EU-weiten Verfahren dürfen die Anforderungen nur die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen und müssen zum Auftrag passen. Die Anforderungen nennt die Bekanntmachung, und Ihre Eignung belegen Sie in der Regel zunächst mit Eigenerklärungen.
Mehr dazu im Ratgeber: Eignungsnachweise und Präqualifizierung für Betriebe
Quelle: § 122 GWB
EU-Schwellenwert
Der EU-Schwellenwert ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer, ab dem ein Auftrag nach den Regeln für EU-weite Vergaben ausgeschrieben werden muss. Seit dem 1. Januar 2026 liegt er bei 5.404.000 Euro für Bauaufträge und meist bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen; beim Bundeskanzleramt und bei den Bundesministerien sind es in der Regel 140.000 Euro. Unterhalb dieser Werte gelten nationale Regeln, die nicht in jedem Land gleich sind.
Mehr dazu im Ratgeber: Schwellenwerte 2026/2027: wann EU-weit ausgeschrieben wird
Quelle: Bekanntmachung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 9. Dezember 2025, BAnz AT 18.12.2025 B4 und § 106 GWB
Leistungsbeschreibung (bei Bauaufträgen mit Leistungsverzeichnis, LV)
Die Leistungsbeschreibung sagt, was genau der Auftraggeber haben will, und gehört zu den Vergabeunterlagen. Sie muss so eindeutig sein, dass alle Unternehmen sie gleich verstehen und ihre Preise sicher berechnen können. Bei Bauaufträgen besteht sie in der Regel aus einer Baubeschreibung und einem Leistungsverzeichnis (LV), das die Leistung in einzelne Positionen gliedert.
Quelle: VOB/A Abschnitt 2, Ausgabe 2026, §§ 7 EU, 7b EU und 8 EU
Los
Ein Los ist ein Teil eines Auftrags, zum Beispiel ein Gewerk eines Bauvorhabens oder eine Teilmenge. Bei EU-weiten Verfahren sind Leistungen grundsätzlich nach Menge (Teillose) und nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) getrennt zu vergeben, zusammen nur aus bestimmten Gründen, etwa wirtschaftlichen oder technischen. Oft können Sie auf einzelne Lose bieten.
Quelle: § 97a GWB
Nachunternehmer (auch: Unterauftragnehmer)
Ein Nachunternehmer führt im Auftrag eines Bieters einen Teil der Leistung aus, zum Beispiel ein Gewerk, das der Betrieb nicht selbst abdeckt. Der Auftraggeber kann verlangen, dass Sie schon mit dem Angebot die Teile nennen, die Sie weitergeben wollen, und, wenn zumutbar, die Nachunternehmer. Ihre Haftung gegenüber dem Auftraggeber bleibt dabei bestehen.
Quelle: § 36 VgV
Nebenangebot
Mit einem Nebenangebot bieten Sie die Leistung anders an, als der Auftraggeber sie vorgegeben hat. Bei EU-weiten Verfahren steht in der Bekanntmachung, ob Nebenangebote zugelassen sind, und gewertet werden nur solche, die die genannten Mindestanforderungen erfüllen. Erlaubt die Bekanntmachung sie nicht ausdrücklich, sind sie nicht zugelassen. Bei Bauaufträgen unterhalb des EU-Schwellenwerts sind Nebenangebote nach der VOB/A dagegen zugelassen, solange der Auftraggeber sie nicht ausschließt.
Quelle: § 35 VgV, § 57 VgV, VOB/A Abschnitt 2, Ausgabe 2026, § 8 EU und VOB/A Abschnitt 1, § 8
Öffentliche Ausschreibung (EU-weit: Offenes Verfahren)
Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf, und jedes interessierte Unternehmen darf ein Angebot abgeben. Über Angebote und Preise wird grundsätzlich nicht verhandelt, und ab dem EU-Schwellenwert heißt das Verfahren offenes Verfahren. Unterhalb des EU-Schwellenwerts gelten die Regeln nicht in jedem Land gleich.
Präqualifikation (auch: Präqualifizierung)
Bei der Präqualifikation weist Ihr Betrieb seine Eignung vorab und unabhängig von einem Auftrag nach und wird in ein Verzeichnis eingetragen. Was dort steht, zweifelt der Auftraggeber nur in begründeten Fällen an, eine gesonderte Bescheinigung zu Steuern und Sozialabgaben kann er trotzdem verlangen. Für Liefer- und Dienstleistungen gibt es das amtliche Verzeichnis der Industrie- und Handelskammern, für Bauleistungen das Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen.
Mehr dazu im Ratgeber: Eignungsnachweise und Präqualifizierung für Betriebe
Quelle: § 48 VgV und VOB/A Abschnitt 2, Ausgabe 2026, § 6b EU
Rahmenvereinbarung
Eine Rahmenvereinbarung legt die Bedingungen für Aufträge fest, die der Auftraggeber während einer bestimmten Laufzeit vergibt, vor allem den Preis. Den voraussichtlichen Umfang gibt er so genau wie möglich an, er muss aber nicht abschließend feststehen. Bei EU-weiten Liefer- und Dienstleistungen darf eine Rahmenvereinbarung höchstens vier Jahre laufen, außer in begründeten Sonderfällen.
Quelle: § 103 Abs. 5 GWB und § 21 VgV
Referenzen
Referenzen sind Angaben zu früheren Aufträgen, mit denen Ihr Betrieb Erfahrung mit vergleichbaren Leistungen belegt. Bei EU-weiten Liefer- und Dienstleistungen kann der Auftraggeber eine Liste der wesentlichen Leistungen aus höchstens den letzten drei Jahren verlangen, mit Wert, Zeitpunkt und Empfänger, bei Bauaufträgen Angaben zu vergleichbaren Leistungen aus bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren. Er kann aber ankündigen, dass er auch ältere Leistungen berücksichtigt, wenn das für ausreichenden Wettbewerb nötig ist.
Quelle: § 46 VgV und VOB/A Abschnitt 2, Ausgabe 2026, § 6a EU
Rüge
Mit einer Rüge beanstanden Sie beim Auftraggeber einen Verstoß gegen das Vergaberecht. Ab dem EU-Schwellenwert gelten feste Fristen: Einen erkannten Verstoß rügen Sie innerhalb von zehn Kalendertagen, einen Fehler, den man schon in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen erkennen kann, spätestens bis zum Ende der Bewerbungs- oder Angebotsfrist. Hilft der Auftraggeber nicht ab, bleiben höchstens 15 Kalendertage für einen Antrag bei der Vergabekammer, der staatlichen Prüfstelle, und nach dem Zuschlag ist es dafür in der Regel zu spät. Unterhalb des EU-Schwellenwerts gibt es dieses Verfahren nicht, manche Länder haben aber eigene Prüfstellen mit eigenen, teils sehr kurzen Fristen.
Mehr dazu im Ratgeber: Bieterfragen: wann und wie Sie Fragen stellen
Quelle: § 160 Abs. 3 GWB und § 168 Abs. 2 GWB
TED
TED (Tenders Electronic Daily) ist die Online-Fassung des Supplements zum Amtsblatt der EU für öffentliche Aufträge. Dort erscheinen kostenlos Ausschreibungen aus der EU und darüber hinaus, nach Angaben von TED montags bis freitags rund 3.000 am Tag, durchsuchbar nach Land, Region und Branche. Mit einer Registrierung können Sie Suchprofile anlegen und sich per E-Mail benachrichtigen lassen.
Quelle: TED: Über TED
Teilnahmewettbewerb
Im Teilnahmewettbewerb bewerben Sie sich zuerst nur um die Teilnahme, mit einem Teilnahmeantrag und den verlangten Unterlagen zur Eignung. Ein Angebot dürfen danach nur die Unternehmen abgeben, die der Auftraggeber nach der Prüfung dazu auffordert, ihre Zahl kann er begrenzen. Im nicht offenen Verfahren beträgt die Frist für den Teilnahmeantrag, die Teilnahmefrist, in der Regel mindestens 30 Tage ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung.
Quelle: § 16 VgV
UVgO
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt, wie öffentliche Auftraggeber Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben. Für Bauleistungen gilt stattdessen Abschnitt 1 der VOB/A. Sie gilt nicht schon durch ihre Bekanntmachung, sondern erst, wenn der Bund oder ein Land sie mit eigenen Vorschriften in Kraft setzt. Deshalb gilt sie nicht in jedem Land gleich.
Vergabeplattform
Auf einer Vergabeplattform wickeln Auftraggeber Vergabeverfahren elektronisch ab: Dort rufen Sie die Vergabeunterlagen ab, tauschen Nachrichten mit der Vergabestelle aus und geben Ihr Angebot ab. Die e-Vergabe des Bundes nutzen Vergabestellen aus Bund, Ländern und Kommunen, für Unternehmen ist sie kostenfrei. Daneben gibt es viele weitere Plattformen, und welche ein Auftraggeber nutzt, steht in der Bekanntmachung.
Mehr dazu im Ratgeber: Öffentliche Ausschreibungen finden: EU, Bund und Länder
Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen sind alle Dokumente und Angaben des Auftraggebers, die Sie brauchen, um über Ihre Teilnahme zu entscheiden. Dazu gehören in der Regel das Anschreiben, die Bewerbungsbedingungen mit den Eignungs- und Zuschlagskriterien und die Vertragsunterlagen mit Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen. Sie sind in der Regel frei abrufbar, den Weg dorthin nennt die Bekanntmachung.
Mehr dazu im Ratgeber: Auf eine Ausschreibung bewerben: Schritt für Schritt
Verhandlungsverfahren (national: Verhandlungsvergabe, nach VOB/A: Freihändige Vergabe)
Im Verhandlungsverfahren verhandelt der Auftraggeber mit ausgewählten Unternehmen über die Angebote, mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, und wählen darf er es nur in den gesetzlich erlaubten Fällen. Unterhalb des EU-Schwellenwerts heißt das vergleichbare Verfahren bei Liefer- und Dienstleistungen Verhandlungsvergabe, bei Bauleistungen nach der VOB/A Freihändige Vergabe. Diese nationalen Regeln gelten nicht in jedem Land gleich.
Quelle: § 119 GWB, UVgO, §§ 8 und 12 und VOB/A Abschnitt 1, § 3
VOB/A
Die VOB/A ist Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und enthält die Regeln, nach denen öffentliche Auftraggeber Bauleistungen vergeben. Abschnitt 1 gilt für nationale Bauvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, Abschnitt 2 für EU-weite Bauvergaben und Abschnitt 3 für Bauaufträge in Verteidigung und Sicherheit. Abschnitt 1 gilt nur, wo Haushaltsordnungen oder Vergabegesetze ihn vorschreiben, und deshalb nicht in jedem Land gleich.
Quelle: Fachinformation Bundesbau: VOB
Zuschlag
Mit dem Zuschlag erteilt der Auftraggeber einem Bieter den Auftrag. Den Zuschlag bekommt das wirtschaftlichste Angebot, also das mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, nicht unbedingt das billigste. Grundlage ist die Bewertung der Angebote nach den vorher bekannt gegebenen Zuschlagskriterien; ist der Preis das einzige Kriterium, gewinnt das günstigste Angebot.
Quelle: § 127 GWB
Zuschlagskriterien
Zuschlagskriterien sind die Maßstäbe, nach denen der Auftraggeber die Angebote bewertet und das wirtschaftlichste auswählt. Neben dem Preis oder den Kosten können auch Qualität, Umwelt- oder soziale Aspekte zählen, wenn sie mit dem Auftrag zusammenhängen. Die Kriterien und ihre Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen stehen.
Quelle: § 127 GWB