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Auf eine Ausschreibung bewerben: Schritt für Schritt

Sie laden die Vergabeunterlagen in der Regel kostenlos über den Link in der Bekanntmachung herunter, prüfen die verlangten Nachweise und füllen alles vollständig aus, ohne die Unterlagen zu ändern (Quellen 1, 2 und 3). Dann reichen Sie das Angebot in der verlangten Form, bei EU-weiten Verfahren grundsätzlich elektronisch, vor dem Ende der Angebotsfrist ein, denn verspätete Angebote werden in der Regel ausgeschlossen (Quellen 3 und 4).

Stand der Rechtslage: 31.10.2026

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Welche Regeln gelten

Das hängt vom geschätzten Auftragswert ab. Ab den EU-Schwellenwerten gilt Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, kurz GWB (Quelle 5). Diese Verfahren nennen wir hier EU-weit. Für 2026 und 2027 liegen die Schwellenwerte bei 5.404.000 Euro für Bauaufträge und bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen zum Beispiel von Ländern und Kommunen, jeweils ohne Umsatzsteuer (Quellen 7 und 8).

Für EU-weite Bauaufträge gelten nur einige Regeln der Vergabeverordnung, kurz VgV, im Übrigen die VOB/A Abschnitt 2, seit dem 8. September 2026 in der Ausgabe 2026 (Quellen 6, 27 und 28).

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es für Bauleistungen die VOB/A Abschnitt 1 (Quelle 9) und für Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die UVgO gilt nur dort, wo der Bund oder ein Land sie in Kraft gesetzt hat (Quelle 10). Hessen zum Beispiel wendet UVgO und VOB/A nur mit Änderungen an (Quelle 34). Was dieser Text zu UVgO und VOB/A sagt, gilt deshalb nicht in jedem Land gleich.

Schritt 1: Die passende Ausschreibung finden

EU-weite Ausschreibungen veröffentlicht das Amt für Veröffentlichungen der EU auf TED, der Online-Fassung des Supplements zum Amtsblatt der EU (Quellen 27, 29 und 30). Zusätzlich erscheinen sie frei zugänglich im Bekanntmachungsservice des Datenservice Öffentlicher Einkauf (Quelle 11). Nach der UVgO müssen nationale Ausschreibungen über die Suche auf bund.de zu finden sein. Hessen hat das freigestellt (Quellen 10 und 34). In der Suche auf www.service.bund.de stehen Ausschreibungen von Bund, Ländern und Kommunen (Quelle 36).

Aufträge für Estrich, Lüftung, Zimmerer-, Klempner- oder Tischlerarbeiten finden Sie meist unter Ausschreibungen für Bauarbeiten, nach Land zum Beispiel unter Bauarbeiten in Nordrhein-Westfalen. Dazu kommen Wartung und Reparatur und die Übersicht nach Gewerk und Bundesland.

Schritt 2: Die Verfahrensart erkennen

Die wichtigsten Verfahrensarten:

Bei einer Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber nach der UVgO in der Regel mindestens drei Unternehmen direkt zum Angebot auf (Quelle 10).

Schritt 3: Die Vergabeunterlagen lesen

Bei EU-weiten Verfahren und nach der UVgO müssen die Vergabeunterlagen kostenlos, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch abrufbar sein. Ausnahmen gibt es bei technischen Hindernissen und bei vertraulichen Unterlagen (Quellen 1, 10 und 27). In Hessen ist diese Regel der UVgO nicht zwingend (Quelle 34).

Bei Bauaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt der kostenlose Abruf bei elektronischer Kommunikation und bei Bekanntmachungen auf einem Internetportal. Sonst kann bei einer Öffentlichen Ausschreibung eine Erstattung für Kopien und Versand anfallen (Quelle 9).

Die Unterlagen bestehen in der Regel aus dem Anschreiben, den Bewerbungs- oder Teilnahmebedingungen und den Vertragsunterlagen mit Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen (Quellen 9, 14 und 27). Achten Sie besonders auf:

Schritt 4: Unklarheiten früh klären

Stellen Sie Fragen früh und auf dem Weg, den Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen nennen, bei EU-weiten Verfahren grundsätzlich elektronisch. Bei EU-weiten Verfahren, nach der UVgO und bei Bauaufträgen darf über die Vergabeunterlagen und das Angebot nicht mündlich kommuniziert werden (Quellen 9, 10, 17 und 27). In Hessen entscheidet der Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte selbst über die Art der Kommunikation (Quelle 34).

Bei EU-weiten Verfahren muss der Auftraggeber die Angebotsfrist verlängern, wenn er rechtzeitig angeforderte Informationen nicht spätestens sechs Tage vor Fristende bereitstellt, bei Dringlichkeit vier Tage. Das gilt nicht, wenn die Information für das Angebot unerheblich ist (Quelle 18, für Bauaufträge Quelle 27).

Erkennen Sie bei einem EU-weiten Verfahren einen Verstoß gegen Vergaberecht, beanstanden Sie ihn innerhalb von zehn Kalendertagen beim Auftraggeber. Das nennt man Rüge. Fehler, die schon in Bekanntmachung oder Unterlagen erkennbar sind, rügen Sie spätestens bis zum Ende der Frist für die Bewerbung oder das Angebot. Sonst ist ein späterer Antrag auf Nachprüfung unzulässig. Mit diesem Antrag lassen Sie das Verfahren von der Vergabekammer prüfen (Quelle 19).

Schritt 5: Die Eignung belegen

Bei EU-weiten Verfahren bekommen den Auftrag nur fachkundige und leistungsfähige Unternehmen, die nicht ausgeschlossen worden sind. Der Auftraggeber soll die Eignung zunächst nur mit Eigenerklärungen abfragen, also mit Ihren eigenen Angaben ohne Bescheinigung einer Stelle. Weitere Unterlagen soll er nur von Bewerbern oder Bietern mit Aussicht auf den Auftrag verlangen (Quellen 2 und 27, zum Begriff Quelle 9). Das gilt für Verfahren, die ab dem 1. Juli 2026 begonnen haben (Quellen 31 und 32).

Bei Bauaufträgen können Sie die Eignung auch mit einem Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis belegen, einer frei zugänglichen Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Quellen 9 und 27). Unterhalb der EU-Schwellenwerte geht das sonst mit einzelnen Nachweisen oder, soweit das ausreicht, mit Eigenerklärungen (Quelle 9). Verlangt werden können zum Beispiel der Umsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und Referenzen über vergleichbare Leistungen aus den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren (Quellen 9 und 27).

Können Sie eine Voraussetzung allein nicht erfüllen, können Sie mit anderen Betrieben eine Bietergemeinschaft bilden. Bei EU-weiten Verfahren wird sie wie ein einzelner Bieter behandelt (Quellen 20 und 27). Bei Bauaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt das nur, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben ihrer Mitglieder ausführt (Quelle 9).

Schritt 6: Das Angebot ausfüllen

Nebenangebote

Mit einem Nebenangebot bieten Sie die Leistung anders an, als der Auftraggeber sie vorgegeben hat (Quelle 35). Ob Nebenangebote zugelassen sind, gibt der Auftraggeber bei EU-weiten Verfahren in der Bekanntmachung an (Quellen 23 und 27). Bei Bauaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte sind sie zugelassen, wenn er sie nicht ausschließt (Quelle 9). Kennzeichnen Sie ein Nebenangebot als solches (Quellen 9, 21 und 27). Nicht zugelassene Nebenangebote werden ausgeschlossen (Quellen 3, 9 und 27).

Schritt 7: Form und Frist einhalten

Die Form hängt vom Verfahren ab:

Eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur kann der Auftraggeber verlangen, soweit die Daten erhöhte Sicherheit brauchen (Quellen 9, 21 und 27).

Im offenen Verfahren (EU-weit) beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Tage ab dem Tag nach dem Absenden der Bekanntmachung (Quelle 13, für Bauaufträge Quelle 27). Die Frist läuft also oft schon, wenn Sie die Ausschreibung finden.

Nimmt der Auftraggeber elektronische Angebote an, darf die Frist fünf Tage kürzer sein. Bei begründeter Dringlichkeit oder nach einer Vorinformation, also einer vorab veröffentlichten Ankündigung des geplanten Auftrags, kann sie bis auf 15 Tage sinken (Quellen 13 und 33, für Bauaufträge Quelle 27). Bei Ausschreibungen von Bauaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte sind es auch bei Dringlichkeit mindestens zehn Kalendertage (Quelle 9).

Zu spät eingegangene Angebote werden ausgeschlossen (Quellen 3, 9, 10 und 27). Nach VgV und UVgO gilt eine Ausnahme, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben (Quellen 3 und 10).

Bei Bauaufträgen können Sie Ihr Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist in Textform zurückziehen (Quellen 9 und 27).

Mit dem Ende der Angebotsfrist beginnt bei Bauaufträgen die Bindefrist, in der Sie an Ihr Angebot gebunden sind. Unterhalb der EU-Schwellenwerte soll sie nur in begründeten Fällen länger als 30 Kalendertage sein (Quelle 9). Bei EU-weiten Bauaufträgen beträgt sie in der Regel 60 Kalendertage (Quelle 27).

Nach der Abgabe

Fehlen Unterlagen, kann der Auftraggeber sie bei EU-weiten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nachfordern, wenn er das nicht vorher ausgeschlossen hat. Unterlagen zur Leistung, die in die Wertung nach den Zuschlagskriterien eingehen, darf er nicht nachfordern, außer Preisangaben für unwesentliche Einzelpositionen (Quelle 25).

Bei Bauaufträgen muss der Auftraggeber Bieter, die für den Zuschlag in Frage kommen, zum Nachreichen auffordern, außer er hat das vorher ausgeschlossen. Die Frist dafür soll höchstens sechs Kalendertage betragen (Quellen 9 und 27).

Den Zuschlag bekommt das wirtschaftlichste Angebot, also das mit dem besten Verhältnis von Preis und Leistung. Neben dem Preis können auch Qualität, Umwelt oder soziale Aspekte zählen (Quellen 9, 10 und 15).

Bei EU-weiten Verfahren informiert der Auftraggeber die Bieter, die den Auftrag nicht bekommen sollen, vor dem Vertragsschluss über den Namen des vorgesehenen Bieters und die Gründe. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach dem Absenden dieser Information geschlossen werden, bei elektronischem Versand nach zehn Kalendertagen. Beides entfällt bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit und bei Aufträgen aus Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssystemen (Quelle 26).

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 31.10.2026. Gesetze in der Lesefassung auf gesetze-im-internet.de: GWB zuletzt geändert am 20. Juli 2026, VgV zuletzt geändert am 2. September 2026.

  1. § 41 VgV, Abs. 1 bis 3
  2. § 122 GWB
  3. § 57 VgV, Abs. 1
  4. § 97 GWB, Abs. 5
  5. § 106 GWB, Abs. 1 und 2
  6. § 2 VgV
  7. Europäische Kommission: Schwellenwerte (Thresholds)
  8. Bundesamt für Soziale Sicherung: Rundschreiben vom 5. Januar 2026, S. 1 und 2
  9. VOB/A Abschnitt 1, Bekanntmachung vom 31. Januar 2019, BAnz AT 19.02.2019 B2, hier §§ 3, 3a, 3b, 6, 6a, 6b, 8, 8b, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 16a und 16d; später nur § 3a geändert (BAnz AT 02.04.2025 B7 und BAnz AT 16.12.2025 B7)
  10. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) 2017, BAnz AT 07.02.2017 B1, berichtigt in BAnz AT 08.02.2017 B1 (Eintrag im Bundesanzeiger), Bekanntmachungstext auf Seite 1 und §§ 7, 9, 11, 12, 28, 29, 35, 38, 42 und 43; Lesefassung in den Verwaltungsvorschriften im Internet
  11. § 10a VgV, Abs. 5
  12. § 119 GWB
  13. § 15 VgV
  14. § 29 VgV, Abs. 1
  15. § 127 GWB, Abs. 1 und 5
  16. § 97a GWB
  17. § 9 VgV, Abs. 1 und 2
  18. § 20 VgV, Abs. 3
  19. § 160 GWB, Abs. 1 und 3
  20. § 43 VgV, Abs. 2
  21. § 53 VgV
  22. § 60 VgV, Abs. 1
  23. § 35 VgV, Abs. 1
  24. § 126b BGB
  25. § 56 VgV, Abs. 2 bis 4
  26. § 134 GWB, Abs. 1 bis 3
  27. VOB/A Abschnitt 2, Ausgabe 2026, Bekanntmachung des Bundesbauministeriums vom 22. Juli 2026, BAnz AT 24.08.2026 B6, hier §§ 3b EU, 6 EU, 6a EU, 6b EU, 8 EU, 10a EU, 11 EU, 11b EU, 12 EU, 12a EU, 13 EU, 15 EU, 16 EU, 16a EU und 16d EU
  28. Verordnung vom 2. September 2026 zur Änderung der Vergabeverordnung, BGBl. 2026 I Nr. 250, Art. 1 und 3
  29. § 40 VgV, Abs. 2
  30. TED, Amt für Veröffentlichungen der EU: Über TED
  31. § 187 GWB, Abs. 2
  32. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, BGBl. 2026 I Nr. 137, Art. 1 Nr. 14 und 38 und Art. 15
  33. § 38 VgV, Abs. 1 und 3
  34. Hessischer Vergabeerlass vom 12. Juni 2026, StAnz. 2026, S. 598, Teil 3, Nr. 3.1 Buchstaben a und d und Nr. 3.2
  35. Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, Bremen: Themenblatt Zulässigkeit von Nebenangeboten, Stand August 2026, Abschnitt III
  36. service.bund.de: Informationen zu Ausschreibungen