Schwellenwerte 2026/2027: wann EU-weit ausgeschrieben wird
Ein öffentlicher Auftrag muss 2026 und 2027 grundsätzlich EU-weit ausgeschrieben werden, wenn sein geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer den Schwellenwert erreicht oder überschreitet: 5.404.000 Euro bei Bauaufträgen, bei Liefer- und Dienstleistungen meist 216.000 Euro (Quellen 1 und 4). Unterhalb dieser Werte gelten nur nationale Vorschriften, und die Wertgrenzen dort sind nicht in allen Ländern gleich (Quellen 8 und 19).
Stand der Rechtslage: 31.10.2026
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Was ein Schwellenwert ist
Erreicht oder überschreitet der geschätzte Wert eines Auftrags den Schwellenwert, gelten die Regeln für EU-weite Vergaben aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Gemeint ist immer der Wert ohne Umsatzsteuer (Quellen 3 und 4).
Das GWB nennt keine Beträge, sondern verweist auf die EU-Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung (Quelle 4). Neue Werte der EU gelten deshalb auch in Deutschland. Die EU überprüft sie regelmäßig (Quelle 8). Die heutigen Werte gelten seit dem 1. Januar 2026 für die Jahre 2026 und 2027 (Quellen 1 und 7).
Die Werte für 2026 und 2027
- Bauaufträge: 5.404.000 Euro (Quelle 1).
- Liefer- und Dienstleistungen von Ländern, Kommunen und den meisten anderen öffentlichen Auftraggebern: 216.000 Euro (Quellen 1 und 2).
- Liefer- und Dienstleistungen des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien: in der Regel 140.000 Euro (Quellen 1, 2 und 4).
- Sektorenauftraggeber in den Bereichen Wasser, Elektrizität, Gas und Wärme, Verkehrsleistungen, Häfen und Flughäfen, fossile Brennstoffe und Postdienste: 432.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen, 5.404.000 Euro für Bauaufträge (Quellen 1 und 6).
- Soziale und andere besondere Dienstleistungen: 750.000 Euro, bei Sektorenauftraggebern 1.000.000 Euro (Quellen 2 und 3).
- Konzessionen: 5.404.000 Euro (Quelle 1).
- Verteidigung und Sicherheit: 432.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen, 5.404.000 Euro für Bauaufträge (Quelle 1).
Den Wert von 140.000 Euro wenden seit dem 1. Juli 2026 nur noch das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien an. Bis dahin galt er für alle obersten und oberen Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen (Quellen 4 und 5). Ältere Übersichten zeigen hier manchmal noch den alten Stand.
2024 und 2025 lagen die Werte etwas höher: 5.538.000 Euro für Bauaufträge, 221.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen, 143.000 Euro beim niedrigeren Wert für Bundesbehörden und 443.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern (Quelle 7).
Welcher Wert gilt, hängt also davon ab, wer ausschreibt. Öffentliche Auftraggeber nach Bundesland finden Sie in unserer Übersicht der Auftraggeber.
So schätzt der Auftraggeber den Wert
Die Regeln für die Schätzung stehen in § 3 der Vergabeverordnung (VgV), auch für Bauaufträge (Quellen 9 und 10):
- Es zählt der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, einschließlich möglicher Optionen und Vertragsverlängerungen.
- Stichtag ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgeschickt oder das Verfahren auf andere Weise begonnen wird.
- Ein Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um unter dem Schwellenwert zu bleiben.
- Bei einem Bauvorhaben zählen alle Bauaufträge zusammen, dazu die Liefer- und Dienstleistungen, die der Auftraggeber für die Ausführung bereitstellt.
- Wird in Losen vergeben, zählt der Gesamtwert aller Lose.
Was das für Fachlose bedeutet
Nach dem Losgrundsatz des GWB sind Leistungen grundsätzlich nach Menge (Teillose) und nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) getrennt zu vergeben. Zusammen vergeben darf der Auftraggeber sie nur mit Grund, etwa aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen (Quelle 12). Die Interessen mittelständischer Betriebe sind dabei vor allem zu berücksichtigen (Quelle 24). Beides gilt in dieser Fassung seit dem 1. Juli 2026 (Quelle 5).
Für Sie als Handwerksbetrieb heißt das: Auch ein kleines Fachlos kann EU-weit ausgeschrieben sein, wenn das ganze Bauvorhaben den Schwellenwert erreicht. Kleine Lose darf der Auftraggeber aber national vergeben: bei Bauleistungen unter 1 Million Euro, bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80.000 Euro je Los, zusammen höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts aller Lose (Quelle 9). Offene Aufträge Ihres Gewerks finden Sie zum Beispiel unter Ausschreibungen für Bauarbeiten.
Für Bauaufträge nach der VgV gilt oberhalb der Schwelle die VOB/A Abschnitt 2, seit dem 8. September 2026 mit den Änderungen aus der Bekanntmachung vom 22. Juli 2026 (Quellen 10 und 11). Die VgV gilt nicht für Konzessionen, nicht für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge und nicht für Aufträge, die Sektorenauftraggeber für ihre Tätigkeit in den oben genannten Bereichen vergeben (Quelle 25). Planungsleistungen als Los eines Bauauftrags laufen seit dem 1. Juli 2026 nach der VgV (Quellen 5 und 10). Aufträge für Planungsbüros stehen unter Planung und Ingenieurleistungen.
Was oberhalb der Schwelle anders ist
- Bekanntmachung: Der Auftraggeber schickt die Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU. Auf nationalen Portalen darf sie erst erscheinen, wenn das Amt sie veröffentlicht hat oder wenn seit seiner Eingangsbestätigung 48 Stunden vergangen sind (§ 40 VgV, Quelle 13). Veröffentlicht wird sie auf TED, dem Portal der EU für Ausschreibungen (Quelle 8).
- Angebotsfrist: Bei Liefer- und Dienstleistungen haben Sie im offenen Verfahren grundsätzlich mindestens 35 Tage Zeit. Nimmt der Auftraggeber Angebote elektronisch an, darf er die Frist um fünf Tage kürzen (Quelle 14).
- Information vor dem Zuschlag: Bieter, die den Auftrag nicht bekommen sollen, werden grundsätzlich vorher informiert. Der Vertrag darf dann erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden, bei Versand auf elektronischem Weg oder per Fax nach zehn. Ausnahmen gelten bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit und bei Leistungen aus einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem (Quelle 15).
- Nachprüfung: Das Nachprüfungsverfahren nach dem GWB vor einer Vergabekammer gibt es nur ab dem Schwellenwert (Quellen 4 und 16). Darunter kann das Landesrecht eine eigene Prüfung vorsehen (Beispiel in Quelle 22).
Unterhalb der Schwelle
Unter den Schwellenwerten gelten nur nationale Vorschriften. Die Grundsätze der EU zu Transparenz und Gleichbehandlung sollen trotzdem beachtet werden (Quelle 8). Welche Regeln gelten, hängt davon ab, wer ausschreibt und in welchem Land.
- Liefer- und Dienstleistungen: Dafür gibt es die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Sie gilt nur dort, wo der Bund oder ein Land sie in Kraft gesetzt hat. Auftragsbekanntmachungen nach der UVgO müssen über die Suche auf bund.de zu finden sein (Quelle 17). In Hessen ist das freigestellt (Quelle 23). In der Suche auf www.service.bund.de stehen Ausschreibungen von Bund, Ländern und Kommunen (Quelle 26).
- Bauleistungen: Dafür gibt es die VOB/A Abschnitt 1. Für Bauaufträge des Bundes gelten seit dem 1. Januar 2026 in der Regel diese Wertgrenzen, jeweils ohne Umsatzsteuer: Direktauftrag bis 50.000 Euro, Freihändige Vergabe bis 100.000 Euro, Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro (Quellen 3, 18 und 21).
- Länder: Die Bundesländer haben zum Teil eigene Wertgrenzen (Quelle 19). In Rheinland-Pfalz gelten zum Beispiel die Wertgrenzen des Bundes für Bauleistungen nicht. Dort darf ein Auftrag in der Regel ohne Vergabeverfahren vergeben werden, wenn sein geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer höchstens 10.000 Euro beträgt (Quellen 7 und 20).
Für Sie heißt das: Lesen Sie in jeder Ausschreibung, welches Verfahren der Auftraggeber gewählt hat und nach welchen Regeln es läuft. Offene Aufträge aus Ihrem Land finden Sie zum Beispiel unter Ausschreibungen in Rheinland-Pfalz.
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 31.10.2026.
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Bekanntmachung der EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026, BAnz AT 18.12.2025 B4
- Europäische Kommission: Thresholds
- Bundesamt für Soziale Sicherung: Rundschreiben vom 5. Januar 2026
- § 106 GWB
- Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, BGBl. 2026 I Nr. 137, in Kraft seit 1. Juli 2026
- § 102 GWB
- Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz: Aktuelle Informationen, Stand 4. Mai 2026
- Ihr Europa (EU): Öffentliche Aufträge, Regeln und Verfahren
- § 3 VgV
- § 2 VgV
- Verordnung vom 2. September 2026, BGBl. 2026 I Nr. 250
- § 97a GWB
- § 40 VgV
- § 15 VgV
- § 134 GWB
- § 155 GWB
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Bekanntmachung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 2017, BAnz AT 07.02.2017 B1, berichtigt in BAnz AT 08.02.2017 B1, Bekanntmachungstext auf Seite 1 und § 28 Abs. 1 Satz 3
- Bundesbauministerium: Bekanntmachung der Änderung der VOB/A vom 24. November 2025, BAnz AT 16.12.2025 B7, Nr. 2, 4 und 6
- Bundesinstitut für Berufsbildung: Wertgrenzen, Stand Juli 2026
- Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima Rheinland-Pfalz: Nationale Vergabeverfahren
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Abweichende Verwaltungsvorschriften für Sicherheitsbehörden vom 10. Juni 2026, BAnz AT 18.06.2026 B5, Nr. II, III und V sowie Fußnote 2
- Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima Rheinland-Pfalz: Nachprüfung, Rundschreiben vom 22. Juli 2024, Nr. 5, und Erste Landesverordnung zur Änderung der Nachprüfungsverordnung vom 12. Juni 2024, GVBl. S. 188, Art. 1 Nr. 5
- Hessischer Vergabeerlass vom 12. Juni 2026, StAnz. 2026, S. 598, Teil 3 Nr. 3.1 Buchstabe d
- § 97 GWB, Abs. 4
- § 1 VgV, Abs. 2
- service.bund.de: Informationen zu Ausschreibungen