Eignungsnachweise und Präqualifizierung für Betriebe
Welche Nachweise Sie zur Eignung Ihres Betriebs vorlegen müssen, nennt der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, etwa zu Berufszulassung, Versicherung, Umsatz, Referenzen, Steuern und Sozialabgaben (Quellen 1 bis 6). Oft reicht zuerst eine Eigenerklärung, und eine Präqualifizierung erspart Ihnen viele Einzelnachweise, weil der Auftraggeber die Angaben im amtlichen Verzeichnis nur in begründeten Fällen anzweifelt (Quellen 1 und 2).
Stand der Rechtslage: 31.10.2026
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Was „geeignet“ bedeutet
Öffentliche Aufträge gehen nur an Unternehmen, die fachkundig und leistungsfähig sind und nicht ausgeschlossen wurden (Quelle 1). Bei EU-weiten Ausschreibungen dürfen die Anforderungen dazu nur drei Bereiche betreffen (Quelle 1):
- die Befähigung und Erlaubnis, Ihren Beruf auszuüben,
- Ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
- Ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Die Anforderungen müssen zum Auftrag passen und in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Gegenstand und seinem Wert stehen (Quelle 1). Bei EU-weiten Liefer- und Dienstleistungen muss der Auftraggeber seit dem 1. Juli 2026 außerdem die besonderen Umstände junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen berücksichtigen (Quellen 7 und 8).
Die Regeln für EU-weite Vergaben gelten grundsätzlich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den Schwellenwert erreicht oder überschreitet (Quelle 9). Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Schwellenwert 5.404.000 Euro bei Bauaufträgen und meist 216.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen (Quelle 10).
Darunter gelten nationale Regeln: für Bauaufträge die VOB/A Abschnitt 1 in der Ausgabe 2019, für Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Beide gelten nur dort, wo andere Vorschriften sie verbindlich machen, etwa Haushaltsordnungen oder Vergabegesetze der Länder (Quellen 3 und 11).
Hessen zum Beispiel wendet beide nur mit Abweichungen an und erlaubt seit Juni 2026 höhere Direktaufträge ohne förmliches Verfahren (Quelle 25). Was dieser Text zu UVgO und VOB/A sagt, gilt deshalb nicht in jedem Land gleich.
Welche Nachweise verlangt werden können
Was der Auftraggeber verlangt und wann Sie welche Unterlage vorlegen müssen, steht in der Auftragsbekanntmachung, nach der UVgO sonst in den Vergabeunterlagen (Quellen 1 bis 3). Die folgenden Beispiele stammen aus der Vergabeverordnung (VgV) für EU-weite Liefer- und Dienstleistungen und aus der VOB/A Abschnitt 2, die in der Ausgabe 2026 für Bauaufträge ab dem Schwellenwert gilt (Quellen 12 und 13).
Beruf
- ein Eintrag im Berufs- oder Handelsregister (Quelle 4), bei Bauaufträgen auch in der Handwerksrolle (Quelle 13).
Wirtschaftliche und finanzielle Lage
- eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter Höhe (Quelle 5),
- Erklärungen Ihrer Bank, Jahresabschlüsse, wenn Ihr Betrieb sie veröffentlichen muss, oder eine Erklärung zu Ihrem Umsatz in höchstens den letzten drei Geschäftsjahren (Quellen 5 und 13),
- ein Mindestumsatz im Jahr: Er darf das Doppelte des geschätzten Auftragswerts nur bei besonderen Risiken überschreiten, bei Bauaufträgen nur in begründeten Fällen (Quellen 5 und 13).
Können Sie die Unterlagen aus einem berechtigten Grund nicht beibringen, dürfen Sie andere Unterlagen vorlegen, die der Auftraggeber als geeignet ansieht. Ein solcher Grund kann zum Beispiel bei einem jungen Betrieb vorliegen (Quellen 5 und 13).
Technik und Erfahrung
- Referenzen über frühere Aufträge: bei Liefer- und Dienstleistungen in der Regel aus höchstens den letzten drei Jahren (Quelle 6), bei Bauaufträgen über vergleichbare Leistungen in der Regel aus bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren (Quelle 13),
- die durchschnittliche Zahl Ihrer Beschäftigten in den letzten drei Jahren (Quellen 6 und 13).
Steuern, Sozialabgaben und Ausschlussgründe
Der Auftraggeber prüft auch, ob Ihr Betrieb ausgeschlossen werden muss oder kann. Bei EU-weiten Vergaben und nach der UVgO ist der Ausschluss zum Beispiel zwingend nach bestimmten rechtskräftigen Verurteilungen, etwa wegen Bestechung oder Geldwäsche (Quellen 3, 13 und 14). Zwingend ist er dort auch, wenn festgestellt oder nachgewiesen ist, dass Steuern oder Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt wurden, außer Sie haben inzwischen gezahlt oder sich zur Zahlung verpflichtet (Quellen 3, 13 und 14).
In diesen Verfahren kann der Auftraggeber Sie außerdem ausschließen, zum Beispiel bei Zahlungsunfähigkeit oder einem Insolvenzverfahren (Quellen 3, 13 und 15). Bei nationalen Bauaufträgen nach der VOB/A kann er bei einem Insolvenzverfahren, bei nicht gezahlten Steuern oder Beiträgen und bei einer schweren Verfehlung ausschließen, er muss es nicht (Quelle 11).
Bei EU-weiten Vergaben und nach der UVgO schließt der Auftraggeber Sie trotz eines Ausschlussgrunds nicht aus, wenn Sie nachweisen, dass Sie:
- den Schaden ausgeglichen oder sich dazu verpflichtet haben,
- aktiv an der umfassenden Aufklärung mitgewirkt haben und
- konkrete Maßnahmen gegen eine Wiederholung getroffen haben.
Das heißt Selbstreinigung. Hält der Auftraggeber Ihre Maßnahmen für unzureichend, muss er das begründen (Quellen 3, 13 und 28). Bei nationalen Bauaufträgen berücksichtigt er solche Maßnahmen, wenn er Ihre Zuverlässigkeit prüft (Quelle 11). Von einem zwingenden Ausschluss kann er außerdem absehen, wenn das öffentliche Interesse es zwingend gebietet, bei Steuern und Beiträgen auch, wenn ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre (Quellen 3, 13 und 14).
Dass keine der genannten Verurteilungen vorliegt, belegt in der Regel ein Registerauszug, etwa ein Führungszeugnis. Für Steuern, Sozialabgaben und Insolvenz reicht eine Bescheinigung der zuständigen Behörde (Quelle 2). Bei nationalen Bauaufträgen gehören auch Angaben zu Steuern, Sozialabgaben und zur Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft zum Nachweis (Quelle 11).
Ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer fragt der Auftraggeber vor dem Zuschlag in der Regel selbst beim Wettbewerbsregister nach. Eine Auskunft aus diesem Register darf er von Ihnen nicht verlangen (Quelle 16). In Hessen beginnt die Pflicht zur Abfrage erst bei höheren Werten (Quelle 25).
Erst die Eigenerklärung, dann die Bescheinigung
Bei EU-weiten Ausschreibungen sollen Sie Ihre Eignung zunächst mit Eigenerklärungen belegen. Weitere Unterlagen sollen nur Bieter vorlegen, die Aussicht auf den Auftrag haben (Quelle 1). Diese Fassung des Gesetzes gilt seit dem 1. Juli 2026 (Quelle 8). Der Auftraggeber fordert solche Unterlagen grundsätzlich erst nach einer vorläufigen Prüfung an, mit einer angemessenen Frist (Quelle 2). Auch für Bauaufträge ab dem Schwellenwert sieht die VOB/A Eigenerklärungen vor (Quelle 13).
Bei EU-weiten Liefer- und Dienstleistungen muss der Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Beleg annehmen (Quelle 2). Eine EEE, die Sie schon einmal verwendet haben, dürfen Sie wiederverwenden, wenn Sie bestätigen, dass die Angaben darin noch stimmen (Quelle 17). Vor dem Zuschlag fordert der Auftraggeber dort den Bieter, der den Auftrag bekommen soll, auf, die verlangten Unterlagen vorzulegen (Quelle 17).
Unterhalb der Schwellenwerte verlangt der Auftraggeber nach der UVgO grundsätzlich Eigenerklärungen (Quelle 3).
Bei nationalen Bauaufträgen weisen Sie Ihre Eignung nach der VOB/A ohne Präqualifizierung mit Einzelnachweisen nach. Der Auftraggeber kann für einzelne Angaben Eigenerklärungen genügen lassen. Dient eine Eigenerklärung nur als vorläufiger Nachweis, bestätigen Sie sie mit Bescheinigungen der zuständigen Stellen, wenn Ihr Angebot in die engere Wahl kommt (Quelle 11).
In Hessen reichen bei Bauaufträgen über 750.000 Euro und bei Liefer- und Dienstleistungen über 100.000 Euro unterhalb des Schwellenwerts grundsätzlich Eigenerklärungen. Nachweise darf der Auftraggeber dort nur in begründeten Einzelfällen fordern. Verpflichtende Erklärungen und Nachweise muss nur der Bieter vorlegen, der den Zuschlag bekommen soll, in einer Frist von bis zu zehn Kalendertagen (Quelle 26).
Das gilt in Hessen nicht für alles: Leistungsbezogene Unterlagen legt jeder Bieter vor. Angaben zur Tariftreue machen alle Bieter schon mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag, bei Bauaufträgen über die Präqualifikationsnummer Tarif. In den ersten sechs Monaten ab dem 25. Juni 2026 reicht dafür beim Bau auch eine Verpflichtungserklärung (Quelle 26).
Fehlen bei Liefer- und Dienstleistungen Eignungsunterlagen, kann der Auftraggeber sie nachfordern, außer er hat das vorher ausgeschlossen (Quellen 3 und 18). Bei Bauaufträgen muss er das bei Bietern tun, die für den Zuschlag in Frage kommen. Das gilt nicht, wenn er die Nachforderung in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausgeschlossen hat (Quellen 11 und 13). Für das Nachreichen soll die Frist nach der VOB/A höchstens sechs Kalendertage betragen (Quellen 11 und 13). Fehlen geforderte Unterlagen am Ende, wird das Angebot ausgeschlossen (Quellen 13 und 19).
Gemeinsam bieten
Nach der VgV behandelt der Auftraggeber Bietergemeinschaften wie einzelne Bieter (Quelle 20). Sie dürfen sich auch auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen diese zur Verfügung stehen, etwa mit einer Verpflichtungserklärung (Quelle 21).
Was eine Präqualifizierung ändert
Die Eignung kann ganz oder teilweise über eine Präqualifizierung nachgewiesen werden (Quelle 1). Dabei prüft eine zuständige Stelle Ihre Nachweise, und Ihr Betrieb kommt in ein Verzeichnis, auf das Auftraggeber zugreifen (Quellen 11, 22 und 27). Das ist ein Weg, aber nicht der einzige: Ohne Eintrag belegen Sie Ihre Eignung mit Eigenerklärungen und Einzelnachweisen (Quelle 11).
Bundesweit gibt es zwei getrennte Verzeichnisse:
- Bauleistungen: das Präqualifikationsverzeichnis, also die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Quellen 11 und 13).
- Liefer- und Dienstleistungen: das Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) der DIHK. Es ist auch für Handwerksbetriebe gedacht, Bauleistungen werden dort nicht eingetragen. Zuständig sind je nach Bundesland die Industrie- und Handelskammern oder Auftragsberatungsstellen. Welche Stelle das für Sie ist und welches Entgelt anfällt, zeigt das Verzeichnis (Quelle 22).
Was im amtlichen Verzeichnis steht, zweifelt der Auftraggeber nur in begründeten Fällen an. Die VgV nennt das Eignungsvermutung (Quelle 2). Für Bauaufträge ab dem Schwellenwert und für Vergaben nach der UVgO gilt das ebenso (Quellen 3 und 13). Unterlagen, die der Auftraggeber kostenlos aus einer solchen Datenbank abrufen kann oder schon hat, müssen Sie nicht noch einmal einreichen (Quellen 13 und 17).
Es gibt aber Grenzen. Bei EU-weiten Vergaben kann der Auftraggeber trotz Eintrag eine gesonderte Bescheinigung zu Steuern und Sozialabgaben verlangen (Quellen 2 und 13). Auch Nachweise für den einzelnen Auftrag kann er zusätzlich verlangen, in manchen Ländern außerdem Bescheinigungen nach Landesrecht (Quelle 22). Und die Nachweise im Verzeichnis müssen aktuell bleiben: Im AVPQ wird ein Betrieb gelöscht, wenn er sie nicht erneuert (Quelle 22).
Manche Länder haben eigene Regeln. In Sachsen gelten bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte für Betriebe im Präqualifikationsverzeichnis für Bauleistungen oder in der im Gesetz genannten Datenbank PQ-VOL die Eignungskriterien als erfüllt, die bei der Präqualifizierung geprüft wurden. Bescheinigungen anderer Präqualifizierungsstellen sollen dort anerkannt werden, wenn sie die geprüften Kriterien und Dokumente nennen und die Dokumente bei der Stelle einsehbar sind (Quelle 23).
Berlin führt ein eigenes amtliches Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV), das ein Eintrag bei einer Auftragsberatungsstelle nicht ersetzt (Quelle 24). Offene Aufträge in beiden Ländern finden Sie unter Ausschreibungen in Sachsen und Ausschreibungen in Berlin.
Nachweise für Ihr Gewerk
Welche Nachweise verlangt werden, hängt vom einzelnen Auftrag ab (Quelle 1). Sehen Sie sich deshalb laufende Ausschreibungen aus Ihrem Gewerk an, zum Beispiel für Bauarbeiten, für Reinigung und Entsorgung oder für Garten- und Landschaftspflege.
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 31.10.2026.
- § 122 GWB (Absätze 3 und 4 neu gefasst durch das Vergabebeschleunigungsgesetz)
- § 48 VgV
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), Ausgabe 2017, Bekanntmachung vom 2. Februar 2017, BAnz AT 07.02.2017 B1, berichtigt in BAnz AT 08.02.2017 B1 (Text mit Berichtigung in den Verwaltungsvorschriften im Internet), Bekanntmachungstext auf Seite 1 sowie § 31, § 33, § 35 und § 41
- § 44 VgV
- § 45 VgV
- § 46 VgV
- § 42 VgV
- Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137, in Kraft seit 1. Juli 2026
- § 106 GWB
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Bekanntmachung der EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026, BAnz AT 18.12.2025 B4
- Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Bekanntmachung der VOB/A, Ausgabe 2019, vom 31. Januar 2019, BAnz AT 19.02.2019 B2, Abschnitt 1, § 6a, § 6b, § 16 und § 16a. Die Ausgabe 2026 (Quelle 13) umfasst nur die Abschnitte 2 und 3. Die Änderungen von Abschnitt 1 vom 11. März 2025 (BAnz AT 02.04.2025 B7) und vom 24. November 2025 (BAnz AT 16.12.2025 B7) betreffen nur § 3a. Zum Anwendungsbereich von Abschnitt 1 die Übersichtsseite VOB der Fachinformation Bundesbau
- § 2 VgV
- Bundesbauministerium: VOB/A Abschnitt 2, Ausgabe 2026, Bekanntmachung vom 22. Juli 2026, BAnz AT 24.08.2026 B6, § 6a EU, § 6b EU, § 6e EU, § 6f EU und § 16a EU
- § 123 GWB
- § 124 GWB
- § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
- § 50 VgV
- § 56 VgV
- § 57 VgV
- § 43 VgV
- § 47 VgV
- DIHK: Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ), dazu die Seiten PQ-Stellen und Häufige Fragen, Fragen 7 und 11
- § 1 und § 3 Sächsisches Vergabegesetz (SächsVergabeG)
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Berlin: Auskunft aus dem ULV
- Hessischer Vergabeerlass vom 12. Juni 2026, StAnz. 2026, S. 598, Teile 2, 3, 5 und 7
- Gesetz zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 17. Juni 2026, GVBl. 2026 Nr. 40, Art. 1 zu § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 und § 22 HVTG sowie Art. 3
- Bundesbauministerium: Bauvergaberecht, Abschnitt zur Präqualifizierung, und TED-Bekanntmachung 174698-2026 vom 13. März 2026, Abschnitt 2.1
- § 125 GWB