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Öffentliche Ausschreibungen finden: EU, Bund und Länder

Aufträge deutscher Stellen ab den EU-Schwellenwerten erscheinen in der Regel im kostenlosen Portal TED der EU und zusätzlich im Bekanntmachungsservice unter oeffentlichevergabe.de, der ohne Registrierung erreichbar ist (Quellen 1 und 2). Unterhalb dieser Werte machen die Auftraggeber Liefer- und Dienstleistungen auf eigenen Internetseiten oder auf Internetportalen bekannt, etwa den Vergabeplattformen der Länder, Bauaufträge zum Beispiel auf solchen Portalen, in Tageszeitungen oder amtlichen Blättern (Quellen 3, 4 und 16).

Stand der Rechtslage: 31.10.2026

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Drei Ebenen: EU, Bund und Länder

Wo ein Auftrag erscheint, hängt vor allem von seinem geschätzten Wert ab. Ab den EU-Schwellenwerten gelten die Regeln für EU-weite Vergaben aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Quelle 5). Seit dem 1. Januar 2026 liegen diese Werte ohne Umsatzsteuer bei 5.404.000 Euro für Bauaufträge. Für Liefer- und Dienstleistungen gelten in der Regel 216.000 Euro, zum Beispiel bei Ländern und Kommunen. Beim Bundeskanzleramt und bei den Bundesministerien sind es in der Regel 140.000 Euro. Bei Auftraggebern aus den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr gelten für Liefer- und Dienstleistungen zu dieser Tätigkeit 432.000 Euro (Quellen 5, 6, 18 und 29). Für soziale und andere besondere Dienstleistungen gelten höhere Werte, zum Beispiel 750.000 Euro bei Bund, Ländern und Kommunen (Quelle 29).

Unterhalb der Schwellenwerte gelten nationale Regeln: für Bauleistungen die VOB/A Abschnitt 1, für Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) (Quellen 3 und 4). Die UVgO gilt erst, wenn Bund oder Land sie in Kraft setzen (Quelle 3). Hessen zum Beispiel wendet UVgO und VOB/A nur mit Änderungen an (Quelle 26). Was dieser Text zu UVgO und VOB/A sagt, gilt deshalb nicht in jedem Land gleich. Einige Abweichungen für Hessen stehen im Abschnitt „Beispiel Hessen“.

EU-weit: TED

TED ist die Online-Fassung des Supplements zum Amtsblatt der EU. Das Portal betreibt das Amt für Veröffentlichungen der EU, die Nutzung ist kostenlos, und die Informationen stehen in den 24 Amtssprachen der EU. Montags bis freitags erscheinen dort jeden Tag rund 3.000 Ausschreibungen aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum und weiteren Ländern (Quelle 1). Auch die EU-weiten Bekanntmachungen aus Deutschland veröffentlicht dieses Amt (Quellen 7 und 28).

In der Suche von TED filtern Sie nach dem CPV-Code, also der Nummer für die Art der Leistung, nach dem Ort der Ausführung und nach dem Land, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat. Wer angemeldet ist, kann Suchen speichern (Quelle 8). Wählen Sie also Deutschland, Ihre Region und die Codes Ihres Gewerks.

Bund: Bekanntmachungsservice und service.bund.de

EU-weite Bekanntmachungen gehen in Deutschland über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das EU-Amt (Quelle 9). Dieser Datenservice ist beim Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums eingerichtet (Quelle 10).

Sein Bekanntmachungsservice unter oeffentlichevergabe.de zeigt nationale Bekanntmachungen nach UVgO, VOB/A und Haushaltsrecht sowie alle EU-weiten Bekanntmachungen von Bund, Ländern und Kommunen. Das Wort „alle“ gilt dabei nur für die EU-weiten. Sie erreichen den Dienst ohne Registrierung. Mit einem Unternehmenskonto können Sie Suchvorlagen speichern und sich über neue Treffer benachrichtigen lassen (Quelle 2).

Bekanntmachungen nach der UVgO müssen über die Suche des Portals www.bund.de zu finden sein (Quelle 3). Bauaufträge nach der VOB/A können auf www.service.bund.de erscheinen (Quelle 4). In der Suche dieser Seite stehen Ausschreibungen von Bund, Ländern und Kommunen. Die Auftraggeber stellen sie selbst ein, oder sie kommen automatisch von 70 kooperierenden Vergabeplattformen. Fragen zu einer Ausschreibung richten Sie an die ausschreibende Stelle (Quelle 11).

Die e-Vergabe-Plattform des Bundes nutzen über 600 Vergabestellen aus Bund, Ländern und Kommunen. Für Unternehmen ist sie kostenfrei (Quelle 12).

Länder: Vergabeplattformen

In Hessen müssen nach dem Landesgesetz die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) erscheinen: bei Liefer- und Dienstleistungen über 100.000 Euro und bei Bauleistungen über 750.000 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer. Veröffentlichen und Lesen kosten nichts (Quelle 13). Bei einer Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb und bei einer Freihändigen Vergabe gibt es keine Auftragsbekanntmachung, siehe „Beispiel Hessen“. In Berlin ist die Vergabeplattform des Landes für alle Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung vorgeschrieben (Quelle 14).

Die Plattformen der Länder, nach dem Alphabet:

Die Liste nennt nur Adressen, die wir auf amtlichen Seiten prüfen konnten. Die Adresse für Niedersachsen stammt aus einer Übersicht des dortigen Wirtschaftsministeriums (Quelle 16). Die Adresse für das Saarland belegen das Impressum der Plattform und Seiten öffentlicher Stellen (Quelle 30). Die Liste ist nicht vollständig, daneben gibt es weitere Vergabeplattformen (Quellen 11 und 16).

Städte, Landkreise und andere Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber sind unter anderem die Gebietskörperschaften, also Bund, Länder, Landkreise, Städte und Gemeinden (Quelle 17). Auch Auftraggeber aus den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr machen ihre Aufträge bekannt (Quelle 18).

Auftraggeber können im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten, also eine Internetseite mit Angaben zu geplanten, laufenden und vergebenen Aufträgen (Quellen 3 und 19). Auch die VOB/A nennt es als Ort für Angaben zu Bauaufträgen (Quellen 4 und 28). Schauen Sie deshalb auch auf der Internetseite Ihrer Stadt oder Ihres Landratsamts nach einer Rubrik wie „Ausschreibungen“ oder „Vergabe“.

Nach der UVgO können Bekanntmachungen zusätzlich in Tageszeitungen, amtlichen Blättern oder Fachzeitschriften stehen (Quelle 3). Nach der VOB/A kann die Bekanntmachung auch statt auf einem Portal in einer Tageszeitung oder einem amtlichen Blatt stehen (Quelle 4).

Kleine Aufträge

Nicht jeder Auftrag wird öffentlich bekannt gemacht. Kleine Aufträge kann der Auftraggeber direkt vergeben, ohne Vergabeverfahren. Für solche Direktaufträge gelten diese Grenzen:

Hinweise vor und nach der Vergabe

Früh oder im Nachhinein helfen Ihnen diese Hinweise:

So sehen Sie, welche Stellen in Ihrer Gegend Leistungen wie Ihre einkaufen.

Lose: auch große Verfahren prüfen

Bei EU-weiten Verfahren werden Leistungen grundsätzlich in Lose aufgeteilt, nach der Menge (Teillose) und nach Art oder Fachgebiet (Fachlose). Bei der Vergabe muss der Auftraggeber dort vor allem die Interessen kleiner und mittlerer Betriebe berücksichtigen (Quelle 23). Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte sehen UVgO und VOB/A die Aufteilung in Lose vor (Quellen 3 und 4). Ein großes Bauvorhaben kann deshalb ein eigenes Los für Ihr Gewerk haben.

Unterlagen: meist kostenlos und ohne Registrierung

Für Bekanntmachung und Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen. Die Unterlagen müssen in der Regel kostenlos, uneingeschränkt, vollständig und direkt abrufbar sein. Das gilt bei EU-weiten Verfahren und nach der UVgO (Quellen 3, 24, 25 und 28). Nach der VOB/A gilt das, wenn die Unterlagen elektronisch bereitstehen. Gibt der Auftraggeber sie auf Papier heraus, kann er bei einer Öffentlichen Ausschreibung die Kosten für Kopien und Versand verlangen (Quelle 4).

Sind die Unterlagen vertraulich, kann der Auftraggeber zum Beispiel eine Verschwiegenheitserklärung verlangen. Das muss dann in der Bekanntmachung stehen (Quellen 3, 4, 24 und 28). Eine freiwillige Registrierung ist in allen drei Fällen erlaubt (Quellen 3, 4 und 25).

Beispiel Hessen

Hessen wendet UVgO und VOB/A unterhalb der EU-Schwellenwerte nur mit Änderungen an. Für die Regeln oben heißt das (Quelle 26):

Ausschreibungen nach Ort und Gewerk

Auf unseren Seiten finden Sie offene Ausschreibungen nach Ort und Gewerk:

tenderscore zeigt Ausschreibungen aus TED und dem Bekanntmachungsservice. Ausschreibungen, die nur auf anderen Plattformen stehen, finden Sie dort weiterhin selbst.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 31.10.2026.

  1. TED: Über TED
  2. Beschaffungsamt des BMI: Datenservice Öffentlicher Einkauf, Abschnitt Bekanntmachungsservice
  3. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) 2017, BAnz AT 07.02.2017 B1, ber. BAnz AT 08.02.2017 B1, Bekanntmachungstext auf Seite 1 und §§ 7, 14, 22, 27, 28, 29 und 30
  4. VOB/A Abschnitt 1, Bekanntmachung vom 31. Januar 2019, BAnz AT 19.02.2019 B2, §§ 3, 3a, 5, 8b, 11, 12 und 20
  5. § 106 GWB, Abs. 1 und 2
  6. Bekanntmachung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 9. Dezember 2025, BAnz AT 18.12.2025 B4, Abschnitt I Nr. 2 und 3 und Abschnitt II Nr. 2
  7. § 40 VgV, Abs. 2 und 3
  8. TED-Hilfe: Suchen und Browsen
  9. § 10a VgV, Abs. 5 und 6
  10. Vergabebeschleunigungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 137, Art. 1 Nr. 12 (§ 114 Abs. 3 GWB), Art. 3 (§ 55 Abs. 2 BHO) und Art. 15
  11. service.bund.de: Informationen zu Ausschreibungen
  12. Beschaffungsamt des BMI: e-Vergabe
  13. Hessisches Wirtschaftsministerium: Hessische Ausschreibungsdatenbank und Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12. Juli 2021, GVBl. 2021 Nr. 27, S. 338, Art. 1 § 13; Änderungsgesetz vom 17. Juni 2026, GVBl. 2026 Nr. 40, Art. 1 Nr. 2 zu § 1 Abs. 1 HVTG (§ 13 ändert es nicht)
  14. Land Berlin: Über die Vergabeplattform
  15. Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg: Wo findet man öffentliche Aufträge
  16. Niedersächsisches Wirtschaftsministerium: Übersicht Vergabeplattformen, Stand 2. Dezember 2025
  17. § 99 GWB, Nr. 1
  18. § 35 SektVO und § 102 GWB, Abs. 1 bis 5
  19. § 37 VgV, Abs. 4
  20. Bekanntmachung des Bundesbauministeriums vom 24. November 2025, BAnz AT 16.12.2025 B7, Nr. 2 und 6, zu § 3a VOB/A
  21. § 38 VgV, Abs. 1 und 2
  22. § 39 VgV, Abs. 1
  23. § 97 GWB, Abs. 4, und § 97a GWB, Abs. 1
  24. § 41 VgV, Abs. 1 bis 3
  25. § 9 VgV, Abs. 3
  26. Hessischer Vergabeerlass vom 12. Juni 2026, Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 27/2026, S. 598, Teile 1 bis 4
  27. Bekanntmachung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 10. Juni 2026, BAnz AT 18.06.2026 B5, Nr. I bis III und V: höhere Grenzen für Direktaufträge genannter Sicherheitsbehörden des Bundes zu bestimmten Zwecken, bei Bauleistungen bis 1 Million Euro, befristet bis 31. Dezember 2035
  28. VOB/A Abschnitt 2, Ausgabe 2026, Bekanntmachung des Bundesbauministeriums vom 22. Juli 2026, BAnz AT 24.08.2026 B6, §§ 11 EU, 11b EU, 12 EU, 12a EU und 18 EU; sie gilt für EU-weite Bauaufträge nach § 2 VgV
  29. Bundesamt für Soziale Sicherung: Rundschreiben vom 5. Januar 2026, S. 2, und Europäische Kommission: Thresholds
  30. Zweckverband eGo-Saar: Impressum der Plattform vergabe.saarland, Stadt Völklingen: Ausschreibungen und Vergaben und Universität des Saarlandes: Ausschreibungen